Wiedereinbürgerungen Gemäss Artikel 116 abs. 2 GG

Besondere gesetzliche Regelungen gelten für ehemalige deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Diese Gesetzte gelten auch für die Nachkommen dieser ehemaligen Staatsangehörigen.  Den Begriff „Abkömmling“ im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Grundgesetzes (GG) hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020  weit ausgelegt.

1. Was besagt Art. 116 Abs. 2 Grundgesetzes (Art. 116 Abs. 2 GG)?

Art. 116 Abs. 2 GG ist seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 wirksam. Er regelt Einbürgerungsansprüche ehemaliger deutscher Staatsangehöriger, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist. Demnach wird diesen ehemaligen Staatsangehörigen und ihren Nachkommen in gerader Linie auf Antrag die Staatsangehörigkeit wieder zuerkannt. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sie so behandelt werden, als sei ihnen die Staatsangehörigkeit nie entzogen worden, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland begründet und keine gegenteilige Absicht geäußert haben. Das Gesetz schafft für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung eine Grundlage für die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Gesetz gilt auch für die Nachkommen dieser Opfer, die einen eigenen Anspruch geltend machen können.

2. Was ist der rechtliche und historische Hintergrund von Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes (Art. 116 II GG)?

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden im Wesentlichen zwei Gesetze erlassen, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führten. Das erste war ein Gesetz aus dem Jahr 1933, in dem die Namen bestimmter Personen aufgelistet und im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurden. Das Gesetz von 1933 führte zu „Zwangsausbürgerungen“ der namentlich genannten Personen.

Das zweite Gesetz, das am 25. November 1941 in Kraft trat, war die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“. Dieses Gesetz betraf viel mehr Menschen als die einzelnen in den Gazetten veröffentlichten „Zwangsausbürgerungen“. Nach diesem Gesetz wurde jedem jüdischen deutschen Staatsangehörigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes außerhalb Deutschlands lebte, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Somit verloren alle Juden, die Deutschland vor dem Krieg oder kurz nach Kriegsbeginn verlassen hatten, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes automatisch und sofort die deutsche Staatsbürgerschaft.

Im Nachkriegsdeutschland erließ die Regierung Gesetze, um den Verlust der Staatsbürgerschaft unter dem Nazi-Regime zu korrigieren. Artikel 116 Abs. 2 GG sieht die Wiederherstellung der deutschen Staatsangehörigkeit für ehemalige deutsche Staatsangehörige vor, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus „politischen, rassischen oder religiösen Gründen“ in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 entzogen worden war. Dieses Gesetz gilt auch für die Nachkommen dieser Opfer.

3. Wer gilt als Abkömmling und hat einen Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz (Art. 116 II GG)?

Einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit kann jeder Nachkomme in gerader Linie geltend mache, wenn er einen Vorfahren hat, dem die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Dazu gehören alle Nachkommen der ersten Generation, aber auch weitere Nachkommen solcher Berechtigter. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat jeder Nachkomme einen individuellen Anspruch. Daher kann beispielsweise ein Enkelkind auch dann einen Antrag stellen, wenn ein Elternteil oder Großelternteil sich entscheidet, keinen Antrag zu stellen. Dementsprechend können auch die zweite, dritte, vierte und sogar fünfte Generation von Nachkommen die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 II GG erhalten.

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2020 (2BvR 2628/18) wurde der Begriff der „Abkömmlinge“ erweitert und umfasst nun auch: 

– vor dem 1. April 1953 ehelich geborene Kinder von Müttern, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwangsweise entzogen wurde, und ausländischen Vätern sowie

– vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder von Vätern, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwangsweise entzogen wurde, und ausländischen Müttern.

4. Worum geht es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahre 2020 genau?

Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2020 (Aktenzeichen 2BvR 2628/18) wurde der Begriff „Abkömmling“ im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG weiter ausgelegt als zuvor. Das Gericht stellte fest, dass zu den Abkömmlingen auch folgende Gruppen gehören:

  • eheliche und vor dem 1. April 1953 geborene Kinder, von Müttern, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwangsweise entzogen wurde, und ausländischen Vätern, und
  • vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder von Vätern, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwangsweise entzogen wurde, und ausländischen Müttern.

Vor dieser Entscheidung hatten viele Menschen keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft gemäß Art. 116 Abs. 2 GG, weil sie folgende hypothetische Frage nicht bejahen konnten: Hätte der Hauptantragsteller eines Einbürgerungsanspruchs die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, hätten seine Nachkommen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach dem (damals) geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht erworben?

Zwar konnte diese Personengruppe dann bis zur Entscheidung aus dem Jahre 2020 einen Ermessensantrag auf Einbürgerung nach § 14 StAG stellen, doch stellte dieses Verfahren zusätzliche Anforderungen an die Antragsteller, wie z.B. deutsche Sprachkenntnisse. Das Urteil des Gerichts aus dem Jahr 2020 öffnete die Tür für Anträge auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 GG anstelle des aufwändigeren Ermessensverfahrens nach § 14 StAG.  Zudem ist Art. 116 Abs. 2 GG im deutschen Grundgesetz verankert.

Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Gericht, so dass diese erweiterte Definition nun im deutschen Recht festgeschrieben ist. Somit ist es nun möglich, dass mehr Menschen die Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 2 GG beantragen können. Das Urteil führte auch dazu, dass bereits abgelehnte Antragsteller ihre Ansprüche im Licht dieser erweiterten Definition neu bewerten lassen können. Das Urteil kann sich auch auf Antragsteller auswirken, bei denen ein Antrag nach § 14 StAG anhängig ist.

5. Ich habe gehört, dass schon im August 2019 neue Regelungen zur Staatsangehörigkeit verabschiedet wurden. Was hat sich geändert?

In den letzten Jahren hat es im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung viele Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gegeben. Ab 2016 stieg aufgrund politischer Entwicklungen wie dem „Brexit“ in Großbritannien und der aufgeheizten Politik in vielen anderen Ländern die Zahl der Anfragen von Menschen, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen wollten, deutlich an. Infolgedessen erließ das deutsche Bundesministerium des Innern im Jahre 2019 zwei neue Erlasse, die den Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft präzisierten und erweiterten. Insbesondere wurden in diese Erlasse auch Nachkommen von Personen einbezogen, die ihre Staatsangehörigkeit aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgung verloren haben. Die Regelungen von 2019 führten unter anderem zur Umsetzung der vierten Novelle des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) im Jahr 2021. Mit dieser Novelle wurde ein neuer § 15 StAG eingeführt. Der Paragraf erweiterte den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit auch auf Opfer und deren Nachkommen, die keinen Anspruch nach Art. 116 II GG hatten. Darüber hinaus wurde in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 die Definition des Begriffs „Abkömmling“ im Zusammenhang mit Art. 116 II GG weit ausgelegt.  All diese Änderungen haben den Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft für viele Menschen eröffnet.

6. Was war der Zweck all dieser Änderungen im Zusammenhang mit der deutschen Staatsbürgerschaft aus Wiedergutmachungsgründen?

In erster Linie erkennt die deutsche Bundesregierung zur Wiedergutmachung der nationalsozialistischen Verfolgung ihre historische Verantwortung an und hat daher einen Rechtsanspruch auf Rückgabe der deutschen Staatsangehörigkeit geschaffen.

Durch den Anstieg der Anträge auf Rückgabe der deutschen Staatsangehörigkeit seit 2016 sind einige Ungerechtigkeiten deutlich geworden. Daher war die Wiedergutmachung für Nachkommen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung der Hauptgrund für diese Regelungen und Erlasse. Viele Antragsteller, die sich vor diesen Änderungen nicht für die Staatsbürgerschaft qualifizieren konnten, sind nun berechtigt, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen, insbesondere über die mütterliche Abstammung oder wenn sie unehelich geboren wurden.

7. Ich scheine nicht die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz zu erfüllen. Gibt es weitere Vorschriften?

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. August 2021 wurde ein neuer Rechtsanspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Personen geschaffen, die keinen Anspruch nach Art. 116 II GG haben. Wenn Art. 116 II GG nicht auf Sie zutrifft, sollten Sie § 15 StAG prüfen.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex, jede Situation ist einzigartig und bedarf einer individuellen Überprüfung auch im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen und das prozedurale Antragsverfahren. Diese Fragen und Antworten sind kein Ersatz für eine Rechtsberatung und stellen auch keine solche dar.

ELLEN VON GEYSO, P.A.

Ellen von Geyso, J.D., LL.M.
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