FAQ: WIE VERLIERT MAN DIE DEUTSCHE STAATSBÜRGERSCHAFT?
1. Ich habe eine andere Staatsangehörigkeit angenommen. Bin ich noch Deutscher?
Es kommt darauf an, welche Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Grundsätzlich hat die Einbürgerung in einen anderen Staat den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft zur Folge. Das kann nur verhindert werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung ausgehändigt worden ist. Rechtsgrundlage dafür ist § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Seit 2007 hat sich die Rechtslage hinsichtlich Deutscher, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen wollen, geändert: es ist in den Fällen keine Beibehaltungsgenehmigung notwendig. Erfolgt aber beispielsweise in Einbürgerung durch Antrag in die USA oder Canada ohne Beibehaltungsgenehmigung, ist die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Gleiches gilt auch wenn man Neuseeländer oder Australier wird und die Staatsangehörigkeit von Neuseeland oder Australien beantragt und dann annimmt.
2. Ich bin als Kind automatisch Amerikaner geworden, weil meine Eltern sich in die USA haben einbürgern lassen. Habe ich meine deutsche Staatsangehörigkeit verloren?
Nein, der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt nur, wenn man einen eigenen Antrag gestellt hat. Im Falle des automatischen Erwerbs, beispielsweise durch den Child Citizenship Act 2000 in den USA, ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.
3. Verlust durch Verfolgung durch das Nazi-Regime
Hier gelten besondere Vorschriften die wir auf dieser Webseite gesondert behandeln. Siehe „Wiedereinbürgerungen gemäss Artikel 116 Abs. 2 GG“ und § 15 StAG.
4. Kann man durch Eintritt in eine ausländische Streitkraft die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren?
Der freiwillige Eintritt in ausländische Streitkräfte eines Landes oder vergleichbare bewaffnete Verbände eines ausländischen Staats, dessen Staatsangehörigkeit der Eintretende besitzt, stellt grundsätzlich seit dem 1.1.2000 einen Verlustgrund dar. Das ist aber nur der Fall, wenn der Eintritt ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nicht zugestimmt hat. Ab dem 6. Juli 2011 wurde das Verfahren vereinfacht und die Zustimmung für Deutsche gilt als erteilt, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit unter anderem von Mitgliedstaaten der EU, oder beispielsweise der NATO Mitgliedsstaates besitzen. Es gibt noch weitere Länder, die hier nicht aufgelistet sind.
5. Gibt es weitere Verlustgründe?
Ja, die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Verzicht, Entlassung und seit dem 1. Januar 1977 durch Adoption durch Ausländische Eltern verloren gehen.
Diese FAQs stellen die in unserer Anwaltskanzlei die am meisten vorkommenden Fallkonstellationen dar. Jeder Fall ist anders gelagert und die FAQs ersetzten keine Rechtsberatung.

ELLEN VON GEYSO, P.A.
Ellen von Geyso, J.D., LL.M.
Attorney at law - Rechtsanwältin
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