FAQ Verlust

Wie verliert man die deutsche Staatsbürgerschaft?

1. Ich habe eine andere Staatsangehörigkeit angenommen. Bin ich noch Deutscher?

Es kommt darauf an, welche Staatsangehörigkeit angenommen wurde und zu welchem Zeitpunkt. Seit dem 27. Juni 2024 erlaubt Deutschland Mehrstaatigkeit.  Davor hatte grundsätzlich die Einbürgerung in einen anderen Staat den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft zur Folge. Das konnte nur verhindert werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung ausgehändigt wurde. Rechtsgrundlage dafür war § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Seit 2007 hatte sich zudem die Rechtslage hinsichtlich Deutscher, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen wollten, geändert: es war in den Fällen keine Beibehaltungsgenehmigung notwendig. Erfolgte aber beispielsweise eine Einbürgerung durch Antrag in die USA oder Canada ohne Beibehaltungsgenehmigung, ging — nach altem Recht — die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Gleiches galt auch wenn man die Staatsangehörigkeit von Neuseeland oder Australien beantragte und dann annahme. Falls Sie die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen 2000 und dem 26.06.2024 verloren haben kontaktieren Sie uns gerne.

2. Ich bin als Kind automatisch Amerikaner geworden, weil meine Eltern sich in die USA haben einbürgern lassen. Habe ich meine deutsche Staatsangehörigkeit verloren?

Nein, der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt nur, wenn man einen eigenen Antrag gestellt hat. Im Falle des automatischen Erwerbs, beispielsweise durch den Child Citizenship Act 2000 in den USA, ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.  Nur unter den engen Voraussetzungen des § 19 StAG wäre ein Verlust möglich. Da seit dem 26.6.2024 Deutschland das Prinzip der Mehrstaatigkeit erlaubt gelten die obigen Grundsätze nicht mehr ab dem 26.6.2024.

3. Verlust durch Verfolgung durch das Nazi-Regime

Hier gelten besondere Vorschriften die wir auf dieser Webseite gesondert behandeln. Siehe „Wiedereinbürgerungen gemäss Artikel 116 Abs. 2 GG“ und § 15 StAG.

4. Kann man durch Eintritt in eine ausländische Streitkraft die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren?

Der freiwillige Eintritt in ausländische Streitkräfte eines Landes oder vergleichbare bewaffnete Verbände eines ausländischen Staats, dessen Staatsangehörigkeit der Eintretende besitzt, stellt grundsätzlich seit dem 1.1.2000 einen Verlustgrund dar. Das ist aber nur der Fall, wenn der Eintritt ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nicht zugestimmt hat. Ab dem 6. Juli 2011 wurde das Verfahren vereinfacht und die Zustimmung für Deutsche gilt als erteilt, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit unter anderem von Mitgliedstaaten der EU, oder beispielsweise der NATO Mitgliedsstaates besitzen. Es gibt noch weitere Länder, die hier nicht aufgelistet sind.

5. Gibt es weitere Verlustgründe?

Ja, die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Verzicht, Entlassung und seit dem 1. Januar 1977 durch Adoption durch Ausländische Eltern verloren gehen.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex, jede Situation ist einzigartig und bedarf einer individuellen Überprüfung auch im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen und das prozedurale Antragsverfahren. Diese Fragen und Antworten sind kein Ersatz für eine Rechtsberatung und stellen auch keine solche dar.

ELLEN VON GEYSO, P.A.

Ellen von Geyso, J.D., LL.M.
Attorney at law - Rechtsanwältin
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