Wiedereinbürgerung
Grundlage für eine Wiedereinbürgerung aus Gründen der Wiedergutmachgung können Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG sein. Oder, Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß § 5 StAG erhalten, wenn Sie die Deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben konnten, weil „nur“ ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt Ihrer Geburt besaß. Welches Gesetz für Sie gilt, hängt von den besonderen Umständen Ihres Falles ab.
Sind Sie oder Ihre Vorfahren Opfer von Verfolgungsmaßnahmen während der NS Zeit geworden?
Es könnte ein Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG bestehen oder nach § 15 StAG.
Sind Sie vor 1975 geboren und haben die deutsche Staatsbürgerschaft nur nicht erhalten, weil nur die Mutter deutsch war und der Vater nicht?
Es könnte eine Einbürgerung durch Erklärung möglich sein.
Durch eine Entscheidung der BVerfG im Mai 2020 und eine Gesetzesänderung im August 2021 wurden die zu anwendbaren Vorschriften ausgeweitet und definiert. U.a. wurden eine vor 1975 bestehende geschlechterdiskriminierende Gesetzgebung abgeschafft und ein zehnjähriges Erklärungsrecht gem. § 5 StAG eingeführt. Welche Vorschrift letztendlich greift, lässt sich nur im Rahmen einer Rechtsberatung feststellen. Kontaktieren Sie uns.

ELLEN VON GEYSO, P.A.
Ellen von Geyso, J.D., LL.M.
Attorney at law - Rechtsanwältin
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