NEU § 15 StAG Wiedergutmachungseinbürgerung
Neue Möglichkeiten für Wiedergutmachungseinbürgerungen – FAQ zum § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz
Mit Inkrafttreten des 4. Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes am 20. August 2021 gibt es weitere Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft im Rahmen der Wiedergutmachung. Begünstig sind nun auch NS-Verfolgte und deren Nachkommen, die durch die Verfolgung Benachteiligungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit erlitten haben, aber nicht in den Anwendungsbereich des Art. 116 II Grundgesetz (GG) fallen. In diesen FAQ erläutern wir Ihnen, welche positiven Auswirkungen dies für Sie oder auch Ihre Nachkommen möglicherweise haben kann.
1. Worum geht es im neuen § 15 StAG vom 20. August 2021 und welchen Nutzen hat die Vorschrift?
Das neue Gesetz erweitert den Anspruch auf Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft aus Gründen der Wiedergutmachung. Begünstigt sind Personen (bzw. deren Abkömmlinge), die aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder die ihnen verweigert wurde. Obwohl Art. 116 II GG die Wiedereinbürgerung für NS-Verfolgte zulässt, wurden viele Anträge abgelehnt. Das lag daran, weil der Verlust durch andere – nicht durch Art. 116 II GG geregelte Fallkonstellationen – eingetreten war oder ein Wiedereinbürgerungsanspruch gar nicht erst erworben werden konnte. Nach dem neuen § 15 StAG haben auch die davon betroffenen Personen als auch deren Abkömmlinge einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft („Wiedergutmachungseinbürgerung“).
2. Was ist der Unterschied zwischen § 15 StAG und Art. 116 Abs. 2 GG?
15 StAG begünstigt Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 116 II GG fallen, jedoch einem vergleichbaren Unrechtsgehalt unterliegen. Artikel 116 II GG erfasst Personen, denen aufgrund zweier Gesetze aus „politischen, rassischen oder religiösen Gründen“ die Staatsangehörigkeit „entzogen“ wurde. Ein solcher Verlust ist entweder gemäß § 2 der 11. Verordnung zur Durchführung des Reichsbürgergesetzes vom 25. November 1941 eingetreten, die für alle deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens galt, und die bei Inkrafttreten der Verordnung oder später im Ausland wohnhaft waren. Oder aber der Verlust trat ein gemäß dem Gesetz über den Widerruf der Einbürgerung und der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933. Letztere Einzelentziehungsfälle wurden im Reichsanzeiger veröffentlicht.
Viele Menschen haben jedoch aus anderen Gründen ihre Staatsbürgerschaft verloren. Sie verließen beispielsweise Deutschland und nahmen eine andere Staatsangehörigkeit vor Inkrafttreten der Verordnungen an. Es gibt weitere Fallkonstellationen, die einem Rechtsanspruch nach Art. 116 II GG entgegenstehen, jedoch einen vergleichbaren Unrechtsgehalt haben (siehe dazu Frage 3). Durch die Einführung des §15 StAG soll genau dieser Unrechtsgehalt im Rahmen der Wiedergutmachung beseitigt werden. Somit können Sie oder Ihr Vorfahre nun gemäß §15 StAG einen Anspruch auf Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit haben, auch wenn Ihre Staatsangehörigkeit oder die Ihres Vorfahren nicht als „entzogen“ nach Artikel 116 Absatz 2 galt, sondern eben aus anderen Gründen verloren ging bzw. die deutsche Staatsbürgerschaft gar nicht erst erworben werden konnte oder durfte.
3. Wer kann nach § 15 StAG eingebürgert werden?
Die berechtigten Kategorien betreffen folgende Personen und ihre Nachkommen, die:
- die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 verloren haben, insbesondere wenn dieses durch Einbürgerung auf Antrag in einem anderen Staat erfolgte;
- im Zeitraum vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Heirat, Legitimation oder Kollektiveinbürgerung von Deutschen rechtlich ausgeschlossen waren;
- die Einbürgerung entweder auf Antrag nicht erteilt wurde oder generell ausgeschlossen war, sofern eine Einbürgerung bei einem Antrag möglich gewesen wäre; oder,
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (gemäß der am 31.12.1937 gegebenen Grenzen Deutschlands) verloren oder aufgegeben haben, sofern der Aufenthalt bereits vor dem 30.1.1933 bestand. War die Person (bzw. der Vorfahre) ein Kind, dann kann der Aufenthalt auch nach dem 30.1.1933 begründet worden sein.
4. Ich oder mein Vorfahre hatten nie die deutsche Staatsbürgerschaft. Kann ich mich nach § 15 StAG bewerben?
Ja, das ist möglich. Das neue Gesetz beseitigt die teils unfairen Ergebnisse trotz gleichen Unrechtsgehalts, mit denen viele Antragsteller nach Artikel 116 Absatz 2 konfrontiert waren. Viele Personen waren nicht in der Lage, die Staatsbürgerschaft zu erwerben, weil ihnen
- die Einbürgerung nicht gewährt wurde oder
- sie von der Einbürgerung ausgeschlossen wurden oder
- sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz verloren bzw. aufgegeben haben.
Diesen Personen wurde somit die Staatsangehörigkeit nicht „entzogen“, denn sie hatten sie nie besessen. Ein konkretes Beispiel: Ihr Vorfahre hatte seinen Wohnsitz in Deutschland vor dem 30. Januar 1933 begründet, war danach aber geflüchtet und hatte damit seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Wenn es sich um ein Kind handelte, kann der Wohnsitz auch nach diesem Datum festgestellt worden sein. Sie bzw. ihr Vorfahre hatten daher nicht einmal die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.
Das heißt, dass beispielsweise auch ein Enkel oder Urenkel sich bewerben kann, obwohl der Vorfahre nie die deutsche Staatsbürgerschaft besessen hat.
5. Sind Nachkommen der oben genannten Personen nach § 15 StAG antragsberechtigt?
Ja, auch Nachfahren der in Frage Nr. 3 genannten Personen sind antragsberechtigt. Dazu gehören auch Nachfahren, die vor dem 1. Januar 1977 von anspruchsberechtigten Personen adoptiert wurden. Das Recht auf Einbürgerung nach diesem Abschnitt zielt darauf ab, im Rahmen der Wiedergutmachung Antragsteller in die Lage zu versetzen, die sie ohne den Verlust oder Nichterwerb der Staatsbürgerschaft aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgung gehabt hätten.
6. Gibt es nach dem neuen Gesetz Ausschlüsse für die Beantragung der Staatsbürgerschaft?
Bestimmte schwerwiegende strafrechtliche Verurteilung im In- und Ausland können dazu führen, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht möglich ist. Auch wenn Sie bereits im Rahmen der Wiedergutmachung die deutsche Staatsbürgerschaft erworben, danach aber wieder verloren haben, können Sie keinen Antrag nach §15 StAG stellen. Das gilt nicht, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 8. Mai 1945 erworben und vor dem 1. April 1953 durch Heirat mit einem Ausländer oder durch ausländische Legitimation verloren haben.
7. Muss ich Deutsch sprechen und wann erhalte ich die deutsche Staatsbürgerschaft?
Nein. Es muss kein Sprachtest abgelegt werden und Sie erwerben die deutsche Staatsbürgerschaft an dem Tag, an dem das Bundesverwaltungsamt Ihren Antrag bewilligt.
8. Muss ich beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?
Nicht unbedingt. Der Verlust oder die Beibehaltung Ihrer bestehenden Staatsbürgerschaft unterliegt dem Recht des Landes Ihrer derzeitigen Staatsbürgerschaft. Sie können gegenwärtige Staatsbürgerschaft behalten, solange das Gesetz des jeweiligen Heimatlands die doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft zulässt. Ob eine bisherige Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beeinträchtigt wird, müssen Sie vor der Antragstellung mit den zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftslands abklären.
9. Ich möchte mich ohne Anwalt bewerben. Ist das in Ordnung?
Wir können feststellen, ob das Verfahren nach § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz für Ihre individuelle Situation der geeignete Weg ist. Wir haben jahrzehntelange Erfahrung in komplexen Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts und sind mit den verschiedenen Gesetzesänderungen im geschichtlichen und politischen Kontext vertraut.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex, jede Situation ist einzigartig und bedarf einer individuellen Überprüfung auch im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen und das prozedurale Antragsverfahren. Diese Fragen und Antworten sind kein Ersatz für eine Rechtsberatung und stellen auch keine solche dar.
ELLEN VON GEYSO, P.A.
Attorney at law - Rechtsanwältin
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NEU § 15 StAG Wiedergutmachungseinbürgerung
NEU: Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem 23.Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß des neu gefassten § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz („StAG“) erwerben.
Dies gilt insbesondere für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit (1) nicht durch Geburt erwerben konnten, wenn z.B. „nur“ die Mutter deutsch war zum Zeitpunkt der Geburt oder (2) ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben. Durch diese neue Erwerbsmöglichkeit wird den vormals geltenden geschlechterdiskriminierenden Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung getragen und einer bisher benachteiligten Gruppe die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sehr erleichtert.
1. Worum geht es im neuen § 5 StAG vom 20. August 2021 und welchen Nutzen hat er?
Um der geschlechtsspezifischen Diskriminierung nach bisherigem Recht endgültig und umfassend entgegenzuwirken, regelt der neugefasste § 5 StAG nun ein Verfahren, wonach der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung möglich ist. Dies gilt für Personen, die aufgrund der Diskriminierungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Nun gibt es die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Erklärung zu erwerben. § 5 StAG verlangt keine Sprachkenntnisse und/oder den Nachweis der finanziellen Verhältnisse.
2. Muss ich einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, um eine solche Erklärung abzugeben?
Nein, aber für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes ist ein Wohnsitz außerhalb Deutschlands erforderlich. Wenn Sie in Deutschland wohnen, sollten Sie sich an die örtliche Staatsbürgerschaftsbehörde wenden.
3. Ich wurde nach dem 23. Mai 1949, aber vor 1975 ehelich geboren. Zum Zeitpunkt meiner Geburt war ausschließlich meine Mutter deutsche Staatsangehörige. Bin ich berechtigt?
Ja. Wenn Sie nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Januar 1975 von einer deutschen Mutter und einem nichtdeutschen Vater geboren wurden und Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt verheiratet waren, sind Sie berechtigt, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG zu erwerben. Vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines nichtdeutschen Vaters wurden nicht automatisch durch Geburt deutsch. Zwischen 1975 und 1977 konnte für diese Kinder eine Erklärung abgegeben werden, mit der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. In den meisten Fällen geschah dies jedoch nicht.
4. Nur mein Vater war bei meiner Geburt Deutscher und meine Eltern waren damals nicht verheiratet. Bin ich berechtigt?
- Sie nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Juli 1993 geboren wurden,
- Ihre Eltern vor dem 1. Juli 1998 nicht miteinander verheiratet waren und
- hr Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder das Verfahren zur Feststellung der Elternschaft Ihres Vaters vor Ihrem 23. Geburtstag eingeleitet wurde.
5. Meine Mutter hat durch die Heirat mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Kann ich eine Erklärung abgeben?
Ja. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, weil Ihre Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem Ausländer verloren hat, können Sie eine Erklärung abgeben, wenn
- Sie nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden,
- Ihre Mutter vor dem 1. April 1953 geheiratet hat
- Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Geburt kein deutscher Staatsbürger war und
- Sie geboren wurden, nachdem Ihre Mutter ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren hatte.
Bitte beachten Sie: Die meisten, aber nicht alle deutschen Frauen, die vor dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Dies ist ein sehr spezielles Szenario, zu dem Sie uns für eine Beratung kontaktieren sollten.
6. Ich wurde nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. April 1953 nichtehelich als Kind einer deutschen Mutter geboren und meine Eltern heirateten nach meiner Geburt. Kann ich eine Erklärung abgeben?
- Ihre Mutter war bei Ihrem Geburtsdatum tatsächlich deutsche Staatsbürgerin,
- Ihr Vater war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt und am Tag der späteren Heirat mit Ihrer Mutter nicht deutscher Staatsangehöriger und
- die Eheschließung Ihrer Eltern war nach Ihrer Geburt, jedoch vor dem 1. April 1953, die dann zum Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit führte.
Wichtiger Hinweis: In diesem Szenario führte dies nicht immer zum Verlust der Staatsbürgerschaft. Bitte kontaktieren Sie uns zu diesem äußerst speziellen Szenario für eine Beratung.
7. Ich bin Nachfahre einer erklärungsberechtigten Person. Bin ich auch berechtigt?
Ja, wenn Ihr Vorfahre gemäß den Fragen und Antworten 3 bis 6 erklärungsberechtigt ist, können auch Sie eine Erklärung nach § 5 StAG abgeben. Mit anderen Worten, wenn Sie Nachkomme einer erklärungsberechtigten Person in einer der genannten Kategorien sind, können auch Sie die Staatsangehörigkeit im Wege der Erklärung erwerben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Ihr Vorfahre keine Erklärung abgeben muss, damit Sie die Erklärung abgeben können. Zu beachten ist jedoch der Generationenschnitt (siehe hierzu Frage 8).
8. Was ist der Generationenschnitt?
Der Generationenschnitt ist in § 4 Abs. 4 StAG geregelt und sieht grundsätzlich vor, dass die nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland (außerhalb Deutschlands) geborene erste Generation die letzte Möglichkeit zur Einbürgerung hat.
9. Gibt es Fristen?
Ja, die Erklärung muss bis zum 19. August 2031 erfolgen.
10. Wer ist nicht erklärungsberechtigt?
Bestimmte schwerwiegende strafrechtliche Verurteilung im In- und Ausland können dazu führen, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nicht möglich ist. Auch wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft bereits anderweitig erworben, danach aber wieder verloren haben, sind Sie in der Regel nicht erklärungsberechtigt gemäß §5 StAG.
11. Muss ich Deutsch sprechen und wann erhalte ich die deutsche Staatsbürgerschaft?
Nein. Es gibt keinen Sprachtest und Sie erwerben die deutsche Staatsbürgerschaft am Tag des Eingangs Ihrer ausgefüllten Erklärung beim Bundesverwaltungsamt.
12. Muss ich beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?
Nicht unbedingt. Der Verlust oder die Beibehaltung Ihrer bestehenden Staatsbürgerschaft unterliegt dem Recht des Landes Ihrer derzeitigen Staatsbürgerschaft. Sie können Ihre derzeitige(n) Staatsbürgerschaft(en) behalten, solange das Gesetz Ihres gegenwärtigen Heimatlandes die doppelte/mehrfache Staatsbürgerschaft zulässt. Ob Ihre bisherige Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beeinträchtigt wird, müssen Sie vor Abgabe Ihrer Erklärung mit den zuständigen Behörden Ihres Herkunftslandes klären.
13. Ich möchte mich ohne Anwalt bewerben. Ist das möglich?
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend. Die Erklärung erfordert jedoch einen hohen Dokumentations- und Papieraufwand sowie ein mehrseitiges Formular, das korrekt und vollständig ausgefüllt werden muss, damit das Bundesverwaltungsamt eine sachgerechte Entscheidung in Ihrem Fall treffen kann. Darüber hinaus stellen die Berechtigungskategorien oft Herausforderungen dar und sind mit den damals geltenden Gesetzen eng verflochten. Wir können im Rahmen einer Beratung feststellen, ob ein Erklärungserwerb nach § 5 StAG für Sie der geeignete Weg ist. Wir verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in komplexen Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im Kontext der ehemals geltenden geschlechterdiskriminierenden Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex, jede Situation ist einzigartig und bedarf einer individuellen Überprüfung auch im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen und das prozedurale Antragsverfahren. Diese Fragen und Antworten sind kein Ersatz für eine Rechtsberatung und stellen auch keine solche dar.
ELLEN VON GEYSO, P.A.
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