NEU § 5 StAG Erwerb durch Erklärung
NEU: Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem 23.Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß des neu gefassten § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz („StAG“) erwerben.
Dies gilt insbesondere für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit (1) nicht durch Geburt erwerben konnten, wenn z.B. „nur“ die Mutter deutsch war zum Zeitpunkt der Geburt oder (2) ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben. Durch diese neue Erwerbsmöglichkeit wird den vormals geltenden geschlechterdiskriminierenden Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung getragen und einer bisher benachteiligten Gruppe die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sehr erleichtert.
1. Worum geht es im neuen § 5 StAG vom 20. August 2021 und welchen Nutzen hat er?
Um der geschlechtsspezifischen Diskriminierung nach bisherigem Recht endgültig und umfassend entgegenzuwirken, regelt der neugefasste § 5 StAG nun ein Verfahren, wonach der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung möglich ist. Dies gilt für Personen, die aufgrund der Diskriminierungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Nun gibt es die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Erklärung zu erwerben. § 5 StAG verlangt keine Sprachkenntnisse und/oder den Nachweis der finanziellen Verhältnisse.
2. Muss ich einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, um eine solche Erklärung abzugeben?
Nein, aber für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes ist ein Wohnsitz außerhalb Deutschlands erforderlich. Wenn Sie in Deutschland wohnen, sollten Sie sich an die örtliche Staatsbürgerschaftsbehörde wenden.
3. Ich wurde nach dem 23. Mai 1949, aber vor 1975 ehelich geboren. Zum Zeitpunkt meiner Geburt war ausschließlich meine Mutter deutsche Staatsangehörige. Bin ich berechtigt?
Ja. Wenn Sie nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Januar 1975 von einer deutschen Mutter und einem nichtdeutschen Vater geboren wurden und Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt verheiratet waren, sind Sie berechtigt, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG zu erwerben. Vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines nichtdeutschen Vaters wurden nicht automatisch durch Geburt deutsch. Zwischen 1975 und 1977 konnte für diese Kinder eine Erklärung abgegeben werden, mit der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. In den meisten Fällen geschah dies jedoch nicht.
4. Nur mein Vater war bei meiner Geburt Deutscher und meine Eltern waren damals nicht verheiratet. Bin ich berechtigt?
Wenn Sie als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter nichtehelich geboren wurden, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn
– Sie nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Juli 1993 geboren wurden,
– Ihre Eltern vor dem 1. Juli 1998 nicht miteinander verheiratet waren und
– Ihr Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder das Verfahren zur Feststellung der Elternschaft Ihres Vaters vor Ihrem 23. Geburtstag eingeleitet wurde.
5. Meine Mutter hat durch die Heirat mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Kann ich eine Erklärung abgeben?
Ja. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, weil Ihre Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem Ausländer verloren hat, können Sie eine Erklärung abgeben, wenn
– Sie nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden,
– Ihre Mutter vor dem 1. April 1953 geheiratet hat
– Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Geburt kein deutscher Staatsbürger war und
– Sie geboren wurden, nachdem Ihre Mutter ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren hatte.
Bitte beachten Sie: Die meisten, aber nicht alle deutschen Frauen, die vor dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Dies ist ein sehr spezielles Szenario, zu dem Sie uns für eine Beratung kontaktieren sollten.
6. Ich wurde nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. April 1953 nichtehelich als Kind einer deutschen Mutter geboren und meine Eltern heirateten nach meiner Geburt. Kann ich eine Erklärung abgeben?
Ja, wenn folgendes zutrifft:
– Ihre Mutter war bei Ihrem Geburtsdatum tatsächlich deutsche Staatsbürgerin,
– Ihr Vater war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt und am Tag der späteren Heirat mit Ihrer Mutter nicht deutscher Staatsangehöriger und
– die Eheschließung Ihrer Eltern war nach Ihrer Geburt, jedoch vor dem 1. April 1953, die dann zum Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit führte.
Wichtiger Hinweis: In diesem Szenario führte dies nicht immer zum Verlust der Staatsbürgerschaft. Bitte kontaktieren Sie uns zu diesem äußerst speziellen Szenario für eine Beratung.
7. Ich bin Nachfahre einer erklärungsberechtigten Person. Bin ich auch berechtigt?
Ja, wenn Ihr Vorfahre gemäß den Fragen und Antworten 3 bis 6 erklärungsberechtigt ist, können auch Sie eine Erklärung nach § 5 StAG abgeben. Mit anderen Worten, wenn Sie Nachkomme einer erklärungsberechtigten Person in einer der genannten Kategorien sind, können auch Sie die Staatsangehörigkeit im Wege der Erklärung erwerben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Ihr Vorfahre keine Erklärung abgeben muss, damit Sie die Erklärung abgeben können. Zu beachten ist jedoch der Generationenschnitt (siehe hierzu Frage 8).
8. Was ist der Generationenschnitt?
Der Generationenschnitt ist in § 4 Abs. 4 StAG geregelt und sieht grundsätzlich vor, dass die nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland (außerhalb Deutschlands) geborene erste Generation die letzte Möglichkeit zur Einbürgerung hat.
9. Gibt es Fristen?
Ja, die Erklärung muss bis zum 19. August 2031 erfolgen.
10. Wer ist nicht erklärungsberechtigt?
Bestimmte schwerwiegende strafrechtliche Verurteilung im In- und Ausland können dazu führen, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nicht möglich ist. Auch wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft bereits anderweitig erworben, danach aber wieder verloren haben, sind Sie in der Regel nicht erklärungsberechtigt gemäß §5 StAG.
11. Muss ich Deutsch sprechen und wann erhalte ich die deutsche Staatsbürgerschaft?
Nein. Es gibt keinen Sprachtest und Sie erwerben die deutsche Staatsbürgerschaft am Tag des Eingangs Ihrer ausgefüllten Erklärung beim Bundesverwaltungsamt.
12. Muss ich beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?
Nicht unbedingt. Der Verlust oder die Beibehaltung Ihrer bestehenden Staatsbürgerschaft unterliegt dem Recht des Landes Ihrer derzeitigen Staatsbürgerschaft. Sie können Ihre derzeitige(n) Staatsbürgerschaft(en) behalten, solange das Gesetz Ihres gegenwärtigen Heimatlandes die doppelte/mehrfache Staatsbürgerschaft zulässt. Ob Ihre bisherige Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beeinträchtigt wird, müssen Sie vor Abgabe Ihrer Erklärung mit den zuständigen Behörden Ihres Herkunftslandes klären.
13. Ich möchte mich ohne Anwalt bewerben. Ist das möglich?
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend. Die Erklärung erfordert jedoch einen hohen Dokumentations- und Papieraufwand sowie ein mehrseitiges Formular, das korrekt und vollständig ausgefüllt werden muss, damit das Bundesverwaltungsamt eine sachgerechte Entscheidung in Ihrem Fall treffen kann. Darüber hinaus stellen die Berechtigungskategorien oft Herausforderungen dar und sind mit den damals geltenden Gesetzen eng verflochten. Wir können im Rahmen einer Beratung feststellen, ob ein Erklärungserwerb nach § 5 StAG für Sie der geeignete Weg ist. Wir verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in komplexen Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im Kontext der ehemals geltenden geschlechterdiskriminierenden Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht.
Diese FAQs stellen die in unserer Anwaltskanzlei die am meisten vorkommenden Fallkonstellationen dar. Jeder Fall ist anders gelagert und die FAQs ersetzten keine Rechtsberatung.

ELLEN VON GEYSO, P.A.
Ellen von Geyso, J.D., LL.M.
Attorney at law - Rechtsanwältin
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