Fragen und Antworten zur Einbürgerung nach § 14 StAG

Diese Fragen und Antworten (F&A) konzentrieren sich auf allgemeine Informationen. Sie beschreiben daher nicht alle Möglichkeiten einer Einbürgerung gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG): Jeder Fall ist anders und die F&A ersetzen keine Rechtsberatung.

1. Was regelt § 14 StAG?

§ 14 StAG ist ein Einbürgerungsverfahren für Antragsteller, die niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Vor einer Gesetzesänderung am 20. August 2021 umfasste es:

Kinder (und deren Abkömmlinge bis zum Generationenstichtag), die vor 1975 von deutschen Müttern und nichtdeutschen Vätern geboren wurden, aber nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben; und

Antragsteller und deren Kinder bis zum Generationenstichtag (siehe Frage 4), deren Vorfahren im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, die aber keinen Anspruch auf deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes (GG).

§ 14 StAG, der sich zuvor mit den oben genannten Fragen befasste, kann nun als eine „auffangende“ Norm angesehen werden; ist aber noch in Kraft. Sein praktischer Nutzen ist jedoch durch die neuen §§ 5 bzw. 15 StAG eingeschränkt.

2. Wer ist Antragsberechtigt ?

Wer nicht unter die neuen §§ 5 oder 15 StAG fällt, könnte theoretisch immer noch eine Ermessenseinbürgerung beantragen. Andere Fallbeispiele wären Personen, die einen sehr engen Bezug zu Deutschland haben und/oder meine deutschen Familienangehörigen. Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (d. h. nicht in Deutschland) hat, ist jedoch eine Ausnahme und liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob es für die Bundesrepublik Deutschland vorteilhaft wäre, Sie trotz Ihres Wohnsitzes außerhalb Deutschlands ausnahmsweise einzubürgern. Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung und die Anforderungen sind hoch.

3. Was sind die Voraussetzungen vom §14 StAG?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach §14 StAG. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Personen, die nicht in Deutschland leben, sind sehr hoch.

Grundsätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen (Änderungen dieser Voraussetzungen liegen im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes):

  • Vorliegen eines öffentlichen Interesses (Einbürgerung aus dem Ausland muss vorteilhaft für Deutschland sein). Achtung, als öffentliche Interesse gelten geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht bei Anträgen von Personen, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (also dem 23.5.1949) geboren wurden und nicht unter den neuen § 5 StAG fallen. Siehe dazu folgenden Link der deutschen Vertretungen in den USA.
  • Starke Bindung zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht;
  • Die Möglichkeit, Ihren (und den Ihrer Familie) Lebensunterhalt in Ihrem jetzigen Heimatland zu sichern – ohne staatliche Hilfen. Dazu gehört auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Invalidität und für das Alter;
  • Ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachnachweis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen);
  • Polizeiliches Führungszeugnis; und
  • Einbürgerungstest.

4. Was ist der Generationsschnitt?

Der Generationsschnitt ist in § 4 StAG geregelt und besagt, dass die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung hat.

5. Ich habe bei einem deutschen Konsulat einen Reisepass auf Grundlage der Staatsbürgerschaftsregelung beantragt, wurde aber abgelehnt. Was kann ich tun?

Es kann viele Gründe geben, warum die Genehmigung eines Passantrags abgelehnt oder verzögert wird, z.B. aufgrund fehlender Unterlagen oder dem zwischenzeitlichen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft. Bitte wenden Sie sich umgehend an unser Büro, damit wir Ihren speziellen Fall besprechen können.

6. Warum ist das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht so kompliziert?

Das ist historisch bedingt. Zwar wurde das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht im Jahr 1914 einheitlich geregelt. Geschichtlich und politisch bedingt wurde es dann jedoch ständig geändert und angepasst. Zum Verständnis der aktuellen Rechtslage ist also die Kenntnis der vorherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis notwendig. Wir haben jahrzehntelange Erfahrung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht und helfen daher gern weiter. In der Regel vereinbaren wir eine Erstberatung in der wir alle Unterlagen sichten und den zugrundeliegenden Sachverhalt klären.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex, jede Situation ist einzigartig und bedarf einer individuellen Überprüfung auch im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen und das prozedurale Antragsverfahren. Diese Fragen und Antworten sind kein Ersatz für eine Rechtsberatung und stellen auch keine solche dar.

ELLEN VON GEYSO, P.A.

Ellen von Geyso, J.D., LL.M.
Attorney at law - Rechtsanwältin
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